Eine Reiserücktrittsversicherung Pandemie bietet nicht in jedem Fall Schutz. Viele Reisende fragen sich, ob eine Versicherung die Kosten übernimmt, wenn sie ihre Reise aufgrund von Angst vor einer Ansteckung oder wegen einer behördlichen Reisewarnung stornieren. Doch nicht alle Szenarien sind durch eine Reiserücktrittsversicherung abgedeckt. Es gibt klare Bedingungen, unter denen ein Rücktritt versichert ist – und ebenso viele Ausschlüsse, die Reisende kennen sollten.
Reiserücktrittsversicherung Pandemie: Wann besteht Versicherungsschutz?
Eine Reiserücktrittsversicherung greift nur, wenn ein versicherter Grund vorliegt. Dazu zählt in der Regel eine unerwartete schwere Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest bestätigt werden muss. Tritt ein solcher Fall ein, übernimmt die Versicherung die anfallenden Stornokosten der gebuchten Reise. Entscheidend ist jedoch, dass die Versicherung vor der Erkrankung abgeschlossen wurde. Wer erst nach der Diagnose eine Police erwirbt, hat keinen Anspruch auf Leistungen.
Ein weiteres wichtiges Thema ist der Reiseabbruch. Wird eine Person während der Reise schwer krank und kann nicht wie geplant zurückkehren, deckt die Reiseabbruchversicherung die Mehrkosten. Dazu gehören Umbuchungsgebühren, zusätzliche Unterkunftskosten oder ein veränderter Rückflug. Diese Regelung greift jedoch nur für versicherte Erkrankungen und nicht für behördlich verhängte Quarantänen.
Achtung: Viele Versicherungen enthalten eine Klausel, die pandemiebedingte Erkrankungen explizit vom Schutz ausschließt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat COVID-19 am 11. März 2020 offiziell als Pandemie eingestuft. Wer nach diesem Datum an dem Virus erkrankt, kann in manchen Policen keinen Anspruch auf eine Erstattung geltend machen. Dies gilt insbesondere für Verträge, die Pandemie-Krankheiten ausdrücklich ausschließen.
Welche Fälle sind in der Reiserücktrittsversicherung nicht abgedeckt?
Reisende sollten sich bewusst sein, dass nicht jede Situation als versicherter Rücktrittsgrund gilt. Individuelle Ängste oder Sorgen vor einer Ansteckung werden von den Versicherungen nicht berücksichtigt. Wer aus eigenem Ermessen entscheidet, nicht zu reisen, bleibt auf den Kosten sitzen.
Ebenfalls nicht versichert sind behördliche Reiseeinschränkungen oder Einreiseverbote für bestimmte Nationalitäten. Selbst wenn eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ausgesprochen wird, greift die Versicherung nicht automatisch. Solche Maßnahmen fallen nicht unter die versicherten Rücktrittsgründe und führen daher nicht zu einer Erstattung der Reisekosten.
Daher ist es für Reisende ratsam, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen. Wer sich gegen pandemiebedingte Risiken absichern möchte, sollte eine Police wählen, die auch Epidemien und Pandemien ausdrücklich einschließt. Alternativ kann eine Reiseversicherung mit „Corona-Schutz“ eine sinnvolle Ergänzung sein.